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Dieses tu, Jenes lass – Türmer-Knigge!

Kein Alkoholkonsum, kein Privatbesuch von Unbefugten, kein offenes Feuer auf dem Turm – so weit, so klar. Doch was galt und gilt es sonst zu beachten? Ein Blick in die Geschichte:

Am 27. November 1770 erläßt Fürstbischof Maximilian Friedrich die „Feuer- und Brand-Lösch-Ordnung“, in der ebenfalls Direktiven für den Türmer enthalten sind. So schreibt ihm z.B. der Paragraph 26 vor:

„Da auf dem Thurn Lamberti-Pfarrkirchen von dem Magistrate ein Thurnbläser nebst zween Nachtwächtern angenommen, und aus Stadtmitteln salariirt werden: so werden dieselben angewiesen, durch die Fenster des Thurns nicht nur auf die Stadt, und die darinn obhandenen Häuser bey Tag und Nacht eine ohnabläßig genaue Aufsicht zu haben; sondern es sollen dieselben benebens auch auf den Umgang des Thurns, wenigstens alle halben Stunde, so wohl bey Tag als bey Nacht rund herum gehen, und gewöhnlicher Maßen abblasen bei arbitraier, oder Cassations, obsonst nach Befinden des Zuchthauses Strafe.“

Der Paragraph 27 bestimmt:

„Der Thurnbläser soll sich mit beyden Nachtwächtern ohne Vorwissen und Belieben des Magistrats, und noch weniger ohne Substituirung eines anderen tauglichen Wächters von dem Thurn nicht absentiren.“

Auch heute gilt: im Krankheitsfall der Türmerin wird der Vertreter benachrichtigt, die Stadt (Münster Marketing und das Personal- und Organisationsamt) wird mittels ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung informiert.

Und ebenfalls heute noch gültig: Paragraph 3 der Dienstinstruktion für den Türmer, die 1902 (…) in Kraft gesetzt wurde:

„Bei Strafe sofortiger Entlassung hat er sich jeder Verunreinigung des Turmes, namentlich des Ausgießens eines Nachtgeschirrs auf dem Umgang Order von diesem herab, zu enthalten.“


Quelle: Fotokopien aus der Kirchenpräsenzstelle zur Geschichte des Lambertikirchturms, basierend auf Dokumenten aus dem Stadtarchiv Münster.

1 Kommentar

  1. Marc Hilkenbach

    Herrlich und wenn man den Ernst der Sache (damals wie heute) nicht erkennen würde, so könnte man sich krümmen vor lachen. Aber was für die eine oder den anderen selbstverständlich ist, ist es für eine(n) Dritten nicht. Auch solche Regelungen müssen daher wohl oder übel sein. Aber vielen Dank für den historischen Einblick. Alleine die Formulierung ist ja schon super interessant 🙂

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